Norm
ZPO §235 Abs4 CRechtssatz
Eine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zur Substantiierung des Anspruches geltend gemachten Tatsachen eine solche Änderung erfahren, dass sich daraus ein anderer Sachverhalt ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017