RS OGH 1968/4/9 8Ob82/68, 8Ob107/68, 8Ob14/69, 7Ob581/77, 1Ob43/86, 1Ob80/97i, 1Ob221/98a, 5Ob130/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1968
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 82/68
    Entscheidungstext OGH 09.04.1968 8 Ob 82/68
    Veröff: SZ 41/42
  • 8 Ob 107/68
    Entscheidungstext OGH 23.04.1968 8 Ob 107/68
    nur: Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). (T1) Veröff: SZ 41/51 = JBl 1970,260
  • 8 Ob 14/69
    Entscheidungstext OGH 04.02.1969 8 Ob 14/69
    nur T1; Beisatz: Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB. (T2)
  • 7 Ob 581/77
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 581/77
    nur T1
  • 1 Ob 43/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 43/86
    nur T1
  • 1 Ob 80/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T3)
  • 1 Ob 221/98a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
    nur T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T4)
  • 5 Ob 130/00d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5)
  • 3 Ob 95/11h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 95/11h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war. (T6)
  • 2 Ob 1/19i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 1/19i
    Vgl; Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. (T7)
    Veröff: SZ 2019/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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