Norm
ABGB §364bRechtssatz
Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021