Norm
EO §36 AaRechtssatz
Die Parteienabsicht kann nur aus dem Titel erschlossen werden, Unklarheiten gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers; behauptet er eine über den Titelinhalt hinausgehende Parteienabsicht, laut welcher die Verbindlichkeit größer wäre, muß er sich im Klagsweg einen zusätzlichen Titel verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000827Dokumentnummer
JJR_19680410_OGH0002_0030OB00041_6800000_001