- 3 Ob 41/68
Entscheidungstext OGH 10.04.1968 3 Ob 41/68
- 5 Ob 250/69
Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = SozM IA/d,907
- 5 Ob 16/70
Entscheidungstext OGH 25.02.1970 5 Ob 16/70
nur: Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. (T1)
- 1 Ob 177/71
Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 177/71
- 1 Ob 239/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
- 1 Ob 77/73
Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 77/73
- 4 Ob 9/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 9/74
Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)
- 6 Ob 262/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
nur T1
- 2 Ob 36/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 2 Ob 36/78
- 6 Ob 724/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 724/78
Vgl
- 1 Ob 581/82
nur T1; Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541
- 3 Ob 1025/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 1025/85
- 9 ObA 76/88
nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier:
§ 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2)
- 8 Ob 2/90
nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des
§ 499 Abs 2 ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3)
- 6 Ob 613/90
- 4 Ob 1568/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 1568/95
Auch
- 4 Ob 1514/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1514/96
Auch; Beisatz: Das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht ist in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T4)
- 1 Ob 2065/96z
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2065/96z
- 1 Ob 2169/96v
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2169/96v
- 4 Ob 2319/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2319/96z
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 289/97m
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 390/97t
- 9 ObA 88/98a
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 17/99b
nur T1; Beisatz: Die im
§ 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129
- 10 ObS 54/99k
- 9 Ob 290/99h
Auch
- 10 Ob 295/00f
Auch
- 7 Ob 310/01s
Auch
- 5 Ob 266/01f
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 82/02f
- 7 Ob 217/02s
Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen
§ 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6)
- 6 Ob 86/04x
Auch
- 6 Ob 17/05a
- 10 ObS 38/05v
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 72/05i
Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T7)
- 1 Ob 59/06t
Auch; Beisatz: Somit verwirklicht eine richtige Entscheidung zweiter Instanz in formaler Verletzung einer innerprozessualen Bindungswirkung keinen der Revisionsgründe. (T8); Beisatz: Es kann daher nicht unvertretbar sein, wenn ein Berufungsgericht seine Rechtsansicht im Verlauf eines Zivilprozesses über mehrere Rechtsgänge zwecks Wahrung der Rechtseinheit, letztlich aber auch im Dienste der Rechtssicherheit einer während des Verfahrens ergangenen und verfügbar gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anpasst, um so eine richtige Entscheidung im Anlassfall zu gewährleisten. (T9)
- 5 Ob 195/07y
- 8 Ob 121/07p
Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T10)
- 6 Ob 208/08v
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. (T11)
- 2 Ob 46/09t
Auch
- 9 ObA 5/10s
Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2010/55
- 9 Ob 53/09y
Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Berufungs? und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. (T12)
- 7 Ob 45/10h
Auch
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 126/13w
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
- 7 Ob 238/13w
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 238/13w
Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T13); Veröff: SZ 2014/25
- 9 Ob 64/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
nur T1; Veröff: SZ 2014/30
- 3 Ob 25/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
- 8 ObA 79/14x
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 79/14x
Auch
- 8 Ob 132/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 9 ObA 139/17g
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 246/17f
Beis wie T10
- 6 Ob 224/18m
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T14)
- 8 ObA 70/19f
Beis wie T10
- 10 ObS 7/22k
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Abweichen von Rechtsansicht entsprechend einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. (T15)