RS OGH 1968/4/10 3Ob39/68

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Veröffentlicht am 10.04.1968
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Norm

EO §252

Rechtssatz

Wurde ein Betrieb dauernd stillgelegt, so kann die Zubehörseigenschaft der Maschinen, die früher in dem nunmehr stillgelegten Betrieb verwendet wurden, nicht durch die Annahme aufrecht erhalten werden, diese Maschinen könnten einem andersgearteten Betrieb dienen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 39/68
    Entscheidungstext OGH 10.04.1968 3 Ob 39/68
    Veröff: SZ 41/44 = EvBl 1968/382 S 605 = JBl 1969,441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003665

Dokumentnummer

JJR_19680410_OGH0002_0030OB00039_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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