Norm
AHG §9Rechtssatz
Kann ein und derselbe Sachverhalt neben den Bestimmungen des AHG auch noch andere Gesetzesnormen unterstellt werden (hier: EKHG), dann ist das nach der Zuständigkeitsvorschrift des § 9 AHG ausschließlich zuständige Gericht zur Gänze zuständig, wenn es die Zuständigkeit zur Entscheidung auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0050120Dokumentnummer
JJR_19680418_OGH0002_0010OB00092_6800000_001