Norm
ABGB §1325 D6Rechtssatz
Steigt der Reingewinn eines Unternehmens trotz Wegfall der persönlichen Tätigkeit des Unternehmers, so muß der Schädiger den Betrag ersetzen, um den der Reingewinn bei Annahme nicht behinderter Tätigkeit noch größer gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019