TE Vfgh Beschluss 1999/9/28 B615/99, B616/99 - B1111/99 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1999
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7
AlVG §49
AlVG §56 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden betreffend Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung wegen Aussichtslosigkeit; Unangreifbarkeit einer vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bestimmung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. März 1999. Mit dem einen wird seiner Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine pro Jahr abgewiesen wurde, samt einem eingebrachten Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß §49 bzw. §56 Abs2 AlVG keine Folge gegeben (hg. B615/99), mit dem anderen ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung (weshalb der Einschreiter gemäß §49 AlVG für die Zeit vom 15. Jänner bis 14. Februar 1999 keine Notstandshilfe erhält) unter Berufung auf §56 Abs2 AlVG abgewiesen (hg. B616/99).

Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung der Anzahl von Kontrollterminen abgewiesen wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich, sodaß eine aufschiebende Wirkung gar nicht in Betracht kommt.

Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, daß auch im Verfahren betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung in der Sache selbst bereits ein (negativer) Bescheid ergangen ist; im Hinblick darauf, daß eine Provisorialentscheidung ihre Wirkung spätestens mit Abschluß des Verfahrens durch Erlassung einer Berufungsentscheidung verliert, sodaß auch einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Grundlage entzogen ist, besteht ungeachtet der Aufhebung des §56 Abs2 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof (G7/99 vom 10. Juni 1999) und der ständigen Rechtsprechung zu Anlaßfällen (iwS) auch hier kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Bescheide in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem sonstigen Recht verletzt worden wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Wirkung aufschiebende, Rechtskraft, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B615.1999

Dokumentnummer

JFT_10009072_99B00615_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten