- 4 Ob 17/68
Entscheidungstext OGH 23.04.1968 4 Ob 17/68
Veröff: EvBl 1968,356 S 573 = SozM IC,646 = Arb 8515
- 4 Ob 6/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 6/78
- 4 Ob 90/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 90/82
Beisatz: Eine einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Fallfrist für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen ist nicht sittenwidrig. (T1) Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174 = DRdA 1987,136 (Holzner)
- 4 Ob 94/82
Veröff: Arb 10219 = SZ 56/27
- 4 Ob 78/85
Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,380
- 4 Ob 102/85
Beisatz: Die Beurteilung der generellen Eignung der Erschwerung kann nur allgemein und nach objektiven Kriterien, nicht aber unter Bedachtnahme auf einen Einzelfall oder auf eine einzelne Fallgruppe erfolgen. (T2) Veröff: RdW 1986,52
- 4 Ob 113/85
Beisatz: Hier: § 7 Z. 9 Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie ist nicht wegen einer unangemessenen Kürze der Verfallfrist sittenwidrig. (T3)
- 4 Ob 110/84
Beisatz: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. Hier: § 20 Kollektivvertrag für das Friseurgewerbe in der ab 1.11.1977 geltenden Fassung sittenwidrig. (T4) Veröff: RdW 1985,379 = Arb 10475 = JBl 1986,330
- 14 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
Beisatz: Die Bestimmungen des
§ 14 Z 4 KV für Bauindustrie und Baugewerbe und des
§ 15 Z 3 KV für das Bauhilfsgewerbe bewirken eine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist nicht (T5) Veröff: WBl 1987,71 = Arb 10578 = SZ 59/180
- 9 ObA 42/90
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art XIV des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben sittenwidrig. (T6) Beisatz:
§ 48 ASGG (T7)
- 9 ObA 56/91
Vgl auch; Beisatz: Hier:
§ 14 KV für die Angestellten des Verbandes ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich und Wien. (T8)
- 9 ObA 70/91
Veröff: RdW 1991,332
- 9 ObA 210/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 210/92
Beis wie T7
- 9 ObA 16/93
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art XI Z 7 des KV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Schadenersatzansprüche des DG). (T9)
- 1 Ob 606/94
Vgl; Beisatz: Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T10)
- 9 ObA 1016/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 1016/95
Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 10 Abs 6 KVI. (T11)
- 8 ObA 279/95
Auch; Beis wie T10, Beis wie T7
- 8 ObA 2286/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
Auch; Beis wie T10; Beisatz:
§ 48 ASGG. (T12)
- 9 ObA 163/97d
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich § 14 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Bezeichnung "Verjährungsbestimmungen" trägt, handelt es sich um Verfallsfristen. (T13)
- 8 ObA 252/99p
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. (T14)
- 9 ObA 312/99v
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 166/00b
Beis wie T4 nur: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. (T15); Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die nur 2-monatige Verfallsfrist des § 10 I. der TO für das Zahntechnikerhandwerk zur Geltendmachung von Überstundenzuschlägen. (T16)
- 1 Ob 1/00d
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T17); Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des
§ 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T18); Veröff: SZ 73/158
- 8 ObA 156/01a
Beisatz: Eine unsachliche Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche durch eine 3-monatige Verfallsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht erkannt werden. (T19)
- 9 ObA 86/01i
Beisatz: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich; sie haben gerade bei Provisionsansprüchen, deren Ermittlung mit zunehmendem Zeitablauf zu Beweisschwierigkeiten führt, einen sachlichen Grund. (T20)
- 9 ObA 159/02a
Beis wie T20 nur: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich. (T21); Beisatz: Derartige Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind einer geltungserhaltenden Reduzierung im Sinne einer bloßen Teilnichtigkeit zugänglich. (T22); Beisatz: Hier: § 19 KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. (T23)
- 8 ObA 42/03i
Beis wie T2; Beisatz: Oder wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen verstoßen. (T24); Beisatz: Die Ausschlussfrist darf nicht unangemessen kurz sein. (T25); Beisatz: Eine Einwendungsfrist von einem Monat gegen die vom Arbeitgeber zu legende Provisionsabrechnung ist jedenfalls zu kurz, um ein sachliches Eingehen auf die Abrechnung zu ermöglichen. (T26); Beisatz: Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet. (T27)
- 9 ObA 12/04m
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 2/05t
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T14
- 9 ObA 63/05p
Auch; Beis wie T10 nur: Die Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T28)
- 9 ObA 163/05v
Beisatz: Die Berufung auf die Verfallsklausel kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, wenn dem Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wurde. (T29)
- 8 ObS 14/06a
Auch; Beisatz: Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig. (T30)
- 2 Ob 50/05z
Beisatz: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. (T31); Beisatz: Hier: Das Drängen der Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres reicht als Rechtfertigungsgrund für eine zweimonatige Verfallsfrist in Zusammenhang mit der Abrechnung von Gutscheinen nicht aus. (T32)
- 9 ObA 130/06t
Beis wie T1
- 4 Ob 227/06w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T28; Beis wie T31; Veröff: SZ 2007/38
- 9 Ob 40/06g
Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T33)
- 8 ObA 34/07v
Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des § 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T34); Beisatz: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs-oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. (T35)
- 9 ObA 86/08z
Auch
- 8 ObS 1/11x
Beis wie T1; Beis wie T24; Beis wie T25
- 7 Ob 75/11x
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 75/11x
- 8 ObA 86/11x
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 86/11x
Beis wie T28
- 9 ObA 143/11m
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 143/11m
Beis wie T28
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
Beis wie T31; Beisatz: Hier: Verfalls?(Verjährungs?)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T36)
Beisatz: Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. (T37)
Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T15; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T22; Vgl auch Beis wie T28; Vgl auch Beis wie T30; Vgl auch Beis wie T34
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T38)
Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T39)
Veröff: SZ 2012/115
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Vgl Veröff: SZ 2013/5
- 8 ObA 11/13w
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 11/13w
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28
- 9 ObA 134/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 134/13s
Beis wie T30
- 9 ObA 1/14h
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 1/14h
- 9 ObA 30/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
- 1 Ob 88/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des
§ 879 Abs 3 ABGB. (T40)
- 9 ObA 41/15t
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 41/15t
- 9 ObA 138/15g
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
- 9 ObA 126/15t
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T41)
- 8 ObA 75/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T42)
- 6 Ob 169/15v
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zum Umtausch bestimmter abgelaufener Gutscheine. (T43)
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