Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden kann, ist ebenso wie die Frage, ob Alimente auch über den Antragstag hinaus rückwirkend auferlegt werden können, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG ist daher bei der Lösung dieser Frage ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086988Dokumentnummer
JJR_19680423_OGH0002_0040OB00525_6800000_001