RS OGH 1968/4/24 7Ob76/68, 5Ob209/03a, 3Ob108/07i

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Veröffentlicht am 24.04.1968
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Norm

ZPO §273 Abs1
ZPO §503 C2b

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040462

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0070OB00076_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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