Norm
ZPO §273 Abs1Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Sachverständigen vernommen und ist es auf Grund der Würdigung dieses Beweises dem Gutachten gefolgt, so kann das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von dieser Würdigung des Gutachtens abgehen und sich zB für berechtigt halten, einen Schadensbetrag gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen. Ein derartiger Vorgang widerspräche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040462Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0070OB00076_6800000_001