Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020