Norm
EO §65 DRechtssatz
Bewilligt das Titelgericht die Exekution durch Pfändung von Dienstbezügen und das Exekutionsgericht die Überweisung der gepfändeten Bezüge, schiebt das Exekutionsgericht sowohl die Pfändung als auch die Überweisung auf und bestätigt das Rekursgericht lediglich die Aufschiebung der Überweisung, dann ist gegen die Bestätigung ein Revisionsrekurs nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002360Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0030OB00042_6800000_001