RS OGH 1968/4/24 3Ob42/68, 3Ob78/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1968
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Norm

EO §65 D
ZPO §528 C1

Rechtssatz

Bewilligt das Titelgericht die Exekution durch Pfändung von Dienstbezügen und das Exekutionsgericht die Überweisung der gepfändeten Bezüge, schiebt das Exekutionsgericht sowohl die Pfändung als auch die Überweisung auf und bestätigt das Rekursgericht lediglich die Aufschiebung der Überweisung, dann ist gegen die Bestätigung ein Revisionsrekurs nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 42/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1968 3 Ob 42/68
  • 3 Ob 78/69
    Entscheidungstext OGH 23.07.1969 3 Ob 78/69
    Ähnlich; Beisatz: Pfändung und Überweisung einer Forderung - verschiedene Gegenstände. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002360

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0030OB00042_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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