Norm
WEG 1975 §10 Abs2Rechtssatz
Eine Eigentumswohnung des Erblassers ist im Verlassenschaftsverfahren bei Errichtung des Inventars nach dem gemeinen Wert zu schätzen, daß heißt mit dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehrs bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0082964Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0070OB00080_6800000_003