RS OGH 1968/4/24 7Ob80/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1968
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §10 Abs2

Rechtssatz

Eine Eigentumswohnung des Erblassers ist im Verlassenschaftsverfahren bei Errichtung des Inventars nach dem gemeinen Wert zu schätzen, daß heißt mit dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehrs bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1968 7 Ob 80/68
    Veröff: MietSlg 20737 = NZ 1969,39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0082964

Dokumentnummer

JJR_19680424_OGH0002_0070OB00080_6800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten