Norm
EO §39 IVCRechtssatz
Die Erklärung des betreibenden Gläubigers muß genau dahin überprüft werden unter welchen Voraussetzungen er sie abgegeben hat. Bei Bedenklichkeit, Ungenauigkeit oder Unbestimmtheit der Erklärung hat stets eine Vernehmung des betreibenden Gläubigers stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0001037Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012