RS OGH 1968/4/24 3Ob46/68

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Veröffentlicht am 24.04.1968
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Norm

EO §39 IVC
EO §39 IVE

Rechtssatz

Die Erklärung des betreibenden Gläubigers muß genau dahin überprüft werden unter welchen Voraussetzungen er sie abgegeben hat. Bei Bedenklichkeit, Ungenauigkeit oder Unbestimmtheit der Erklärung hat stets eine Vernehmung des betreibenden Gläubigers stattzufinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1968 3 Ob 46/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0001037

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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