Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Der Spruch eines in einem Scheinprozeß ergangenen Anerkenntnisurteiles schließt eine neuerliche Erörterung der Ansprüche nicht aus; die Rechtskraftwirkung ist lediglich Dritten gegenüber gegeben, die Prozeßparteien können sich dagegen in einem neuen Prozeß darauf berufen, daß die dem Anerkenntnisurteil entsprechende Rechtslage niemals gewollt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032729Dokumentnummer
JJR_19680424_OGH0002_0060OB00051_6800000_001