Norm
StPO §56Rechtssatz
Das Gericht, dessen Zuständigkeit für mehrere zusammenhängende Strafsachen begründet ist, bleibt auch dann zuständig, wenn der Grund, aus dem das Zuvorkommen stattfand, später wieder hinwegfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096715Dokumentnummer
JJR_19680425_OGH0002_009NDS00081_6800000_002