Norm
StPO §53Rechtssatz
Das Gericht, dessen Zuständigkeit für mehrere zusammenhängende Strafsachen durch Zuvorkommen begründet ist, bleibt auch dann zuständig, wenn der Grund, aus dem sich seine Zuständigkeit ergab, später wieder wegfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096689Dokumentnummer
JJR_19680425_OGH0002_009NDS00081_6800000_001