RS OGH 1968/4/25 9Nds81/68

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Veröffentlicht am 25.04.1968
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Norm

StPO §53

Rechtssatz

Das Gericht, dessen Zuständigkeit für mehrere zusammenhängende Strafsachen durch Zuvorkommen begründet ist, bleibt auch dann zuständig, wenn der Grund, aus dem sich seine Zuständigkeit ergab, später wieder wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 9 Nds 81/68
    Entscheidungstext OGH 25.04.1968 9 Nds 81/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096689

Dokumentnummer

JJR_19680425_OGH0002_009NDS00081_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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