Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß § 56 Abs 3 DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055437Dokumentnummer
JJR_19680429_OGH0002_000BKD00021_6800000_001