RS OGH 1968/4/29 Bkd21/68, Bkd44/82

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Veröffentlicht am 29.04.1968
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Kammerausschuß gemäß § 56 Abs 3 DSt für den Vollzug der Disziplinarerkenntnisse Sorge zu tragen und die verhängte Geldbuße einbringlich zu machen hat, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates - der eine vom Ausschluß der Rechtsanwaltskammer getrennte Standesbehörde ist - nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 21/68
    Entscheidungstext OGH 29.04.1968 Bkd 21/68
    Veröff: AnwBl 1971,174
  • Bkd 44/82
    Entscheidungstext OGH 08.11.1982 Bkd 44/82
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Recht des Ausschußes gemäß § 24 Abs 1 RAO, Aufträge an den Kammeranwalt zu erteilen (keine Befangenheit, weil der Disziplinarrat an Anträge des Kammeranwalts nicht gebunden ist). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055437

Dokumentnummer

JJR_19680429_OGH0002_000BKD00021_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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