Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Die Einräumung eines Mitwirkungsrechtes des an den Provisionseinkünften eines anderen Beteiligten an dessen Geschäfsführung hat das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zur Folge. Hieraus ergibt sich die Rechnungslegungspflicht gemäß § 1198 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025793Dokumentnummer
JJR_19680430_OGH0002_0080OB00108_6800000_001