Norm
MG §19 Abs2 Z4 BaRechtssatz
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken (vgl MietSlg 18387, 16333). Auch der Erwerb des Gebäudes um einen niedrigen Kaufpreis spricht nicht gegen die Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife (MietSlg 15297)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011