Norm
ABGB §492Rechtssatz
Im Zweifel ist die Benützung eines Fahrweges durch dritte Personen zuzulassen, sofern damit nur den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015