RS OGH 1968/5/2 1Ob102/68, 8Ob40/70, 6Ob622/76, 7Ob709/77, 10Ob151/97x

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Veröffentlicht am 02.05.1968
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Norm

ABGB §492

Rechtssatz

Im Zweifel ist die Benützung eines Fahrweges durch dritte Personen zuzulassen, sofern damit nur den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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