RS OGH 1968/5/3 12Os3/68, 12Os175/71, 10Os101/72, 11Os78/72

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Veröffentlicht am 03.05.1968
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Norm

StGB §11 F
StGB §11 G

Rechtssatz

Zurechnungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Täter auf Grund seiner geistigen Verfassung die Bedeutung der Tragweite seiner Handlungsweise nicht einzusehen vermag und unfähig ist, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen und nach diese Einsicht zu handeln, wobei das Vorhandensein dieser Entscheidungsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit nicht an sich, sondern im Hinblick auf die verübte Tat zu beurteilen ist (SSt 31/9)

Entscheidungstexte

  • 12 Os 3/68
    Entscheidungstext OGH 03.05.1968 12 Os 3/68
  • 12 Os 175/71
    Entscheidungstext OGH 02.12.1971 12 Os 175/71
    Veröff: JBl 1971,378
  • 10 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 10 Os 101/72
  • 11 Os 78/72
    Entscheidungstext OGH 22.09.1972 11 Os 78/72
    nur: Zurechnungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Täter auf Grund seiner geistigen Verfassung die Bedeutung der Tragweite seiner Handlungsweise nicht einzusehen vermag und unfähig ist, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen und nach diese Einsicht zu handeln. (T1) Beisatz: Die Feststellung kopflosen und letztlich unvernünftigen Handelns besagt in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Angeklagte sich unüberlegt und unklug verhalten hat und sich im Falle entsprechender Überlegung - möglicherweise - anders verhalten haben würde. (T2) Veröff: ZVR 1973/139 S 188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090257

Dokumentnummer

JJR_19680503_OGH0002_0120OS00003_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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