Norm
StGB §11 FRechtssatz
Zurechnungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Täter auf Grund seiner geistigen Verfassung die Bedeutung der Tragweite seiner Handlungsweise nicht einzusehen vermag und unfähig ist, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen und nach diese Einsicht zu handeln, wobei das Vorhandensein dieser Entscheidungsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit nicht an sich, sondern im Hinblick auf die verübte Tat zu beurteilen ist (SSt 31/9)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090257Dokumentnummer
JJR_19680503_OGH0002_0120OS00003_6800000_001