Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebenso gut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmers geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben. Daß alle Voraussetzungen für eine Unternehmensverpachtung gegeben gewesen wären, besagt noch keineswegs, daß es sich auch um eine Unternehmenspacht handelt. Es bleibt den Parteien unbenommen, nicht eine Unternehmenspacht, sondern bloß einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten zu vereinbaren. Auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Benützer von Geschäftsräumen im Haus nur um eine Geschäftsraummiete handelt, kann der Benützer seinerseits das vor ihm in den gemieteten Geschäftsräumen betriebene Unternehmen durch Verpachtung weiterverwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020242Dokumentnummer
JJR_19680507_OGH0002_0080OB00124_6800000_001