RS OGH 1968/5/7 8Ob124/68, 5Ob602/79, 6Ob612/89, 5Ob504/90 (5Ob505/90), 8Ob657/90, 3Ob253/05k, 7Ob26

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Veröffentlicht am 07.05.1968
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebenso gut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmers geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben. Daß alle Voraussetzungen für eine Unternehmensverpachtung gegeben gewesen wären, besagt noch keineswegs, daß es sich auch um eine Unternehmenspacht handelt. Es bleibt den Parteien unbenommen, nicht eine Unternehmenspacht, sondern bloß einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten zu vereinbaren. Auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Benützer von Geschäftsräumen im Haus nur um eine Geschäftsraummiete handelt, kann der Benützer seinerseits das vor ihm in den gemieteten Geschäftsräumen betriebene Unternehmen durch Verpachtung weiterverwerten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 124/68
    Entscheidungstext OGH 07.05.1968 8 Ob 124/68
    Veröff: MietSlg 20114
  • 5 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 602/79
    nur: Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebenso gut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmers geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben. (T1) Beisatz: Inbestandnahme weiterer Räumlichkeiten. (T2)
  • 6 Ob 612/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 612/89
    nur T1
  • 5 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 504/90
    nur T1
  • 8 Ob 657/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 657/90
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 253/05k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 253/05k
    nur T1; Beisatz: Die vereinbarten Rechte und Pflichten dürfen mit dem gewählten Vertrag nicht in Widerspruch stehen. (T3)
  • 7 Ob 260/07x
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 260/07x
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020242

Dokumentnummer

JJR_19680507_OGH0002_0080OB00124_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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