Norm
AußStrG §16 BIRechtssatz
Die auf Grund eines vorliegenden Rückscheines getroffene Feststellung der Untergerichte, daß eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, beruht auf einer Schlußfolgerung aus einer Urkunde und kann daher nicht aktenwidrig sein. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung kann durch Anfechtung des angeblich mangelhaft zugestellten Beschlusses geltend gemacht werden (ähnlich SZ 28/109).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007299Dokumentnummer
JJR_19680508_OGH0002_0050OB00112_6800000_001