RS OGH 1968/5/8 5Ob112/68

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Veröffentlicht am 08.05.1968
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Norm

AußStrG §16 BI

Rechtssatz

Die auf Grund eines vorliegenden Rückscheines getroffene Feststellung der Untergerichte, daß eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, beruht auf einer Schlußfolgerung aus einer Urkunde und kann daher nicht aktenwidrig sein. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung kann durch Anfechtung des angeblich mangelhaft zugestellten Beschlusses geltend gemacht werden (ähnlich SZ 28/109).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/68
    Entscheidungstext OGH 08.05.1968 5 Ob 112/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007299

Dokumentnummer

JJR_19680508_OGH0002_0050OB00112_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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