- 5 Ob 117/68
Entscheidungstext OGH 08.05.1968 5 Ob 117/68
- 3 Ob 54/71
Entscheidungstext OGH 04.05.1971 3 Ob 54/71
Veröff: EvBl 1971/296 S 548
- 5 Ob 5/80
Entscheidungstext OGH 24.06.1980 5 Ob 5/80
- 6 Ob 738/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 738/81
nur: Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar II S 562, Rechtsprechung 1936 Nr 262) sind darin einig, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann. (T1)
Beisatz: Hier: Auftrag zur Bescheinigung von Zuständigkeitsvoraussetzungen. (T2)
- 3 Ob 1011/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 1011/86
Auch; Beisatz: Hier: Zurückstellung eines schriftlichen Antrags zur Verbesserung durch Anschluss von GKM als Abschriftgebühr gemäß § 15 GGG. (T3)
- 7 Ob 61/87
Veröff: AnwBl 1988,422
- 10 ObS 320/88
Veröff: SSV-NF 2/135
- 4 Ob 585/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 585/89
nur T1; Veröff: RZ 1990/39 S 96
- 4 Ob 558/90
Beisatz: Umso weniger steht dann aber dem Kläger ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes zu, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde. Dagegen kann sich der Kläger nur damit zur Wehr setzen, dass er den ihm erteilten Auftrag nicht befolgt. (T4)
Veröff: RZ 1992/2 S 17
- 8 Ob 22/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch die ihm Rahmen des Verbesserungsverfahrens ergehenden weiteren Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (vgl
3 Ob 539/94). (T5)
- 4 Ob 271/98a
Auch; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auftrag vom Erstgericht oder einem Rechtsmittelgericht stammt. (T6)
- 8 Ob 53/99y
Vgl aber; Beisatz: Auch im Konkursverfahren sind Verbesserungsaufträge nicht abgesondert anfechtbar. (T7)
- 4 Ob 286/00p
Auch; nur T1
- 8 ObS 282/00d
Auch; nur T1; Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden. (T8)
- 3 Ob 252/03k
Vgl; Beis wie T8
- 8 Ob 5/04z
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Ankündigung des Erstgerichtes, nicht zu entscheiden, solange keine Verbesserung erfolgt ist, vermag daher die Rechtsmittelzulässigkeit nicht zu begründen, auch wenn die Ankündigung gesetzwidrig ist. (T9)
- 1 Ob 114/04b
- 9 ObA 98/05k
Vgl auch
- 6 Ob 133/05k
Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht hat Erstgericht in Entscheidung konkrete Verbesserungsschritte aufgetragen. Dies ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des
§ 84 ZPO zu werten und somit unanfechtbar. (T11)
- 3 Ob 280/05f
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Unanfechtbarkeit gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags. (T12)
Beisatz: Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach
§ 54 Abs 3 EO. (T13)
- 3 Ob 165/06w
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13
- 3 Ob 226/06s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Ein Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unanfechtbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des § 84 Abs 1 und
§ 85 Abs 3 ZPO - nicht abgesondert anfechtbar. (T14)
- 3 Ob 229/06g
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/179
- 6 Ob 67/07g
Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag im Firmenbuchverfahren. (T15)
- 2 Ob 41/07d
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 41/07d
Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar. (T16)
- 3 Ob 42/08k
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 118/08m
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Zulassung des Rekurses kann an der Unanfechtbarkeit nichts ändern. (T17)
- 3 Ob 208/08x
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 3 Ob 81/09x
Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T13
- 6 Ob 146/09b
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 146/09b
Auch; nur T1; Bem: Zurückstellung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, zur Verbesserung durch Unterschrift eines Rechtsanwalts. (T18)
- 3 Ob 84/10i
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T17
- 7 Ob 100/10x
Auch
- 2 Ob 226/10i
Auch; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Durch einen gegen den Verbesserungsauftrag erhobenen Rekurs wird die Verbesserungsfrist nicht unterbrochen. (T19)
- 1 Ob 73/11h
nur T1
- 5 Ob 38/11s
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 38/11s
Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Verbesserung im Grundbuchverfahren (Verbesserungsauftrag nach
§ 89 Abs 2 GBG). (T20)
- 3 Ob 22/12z
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 22/12z
Vgl
- 3 Ob 105/14h
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 105/14h
Auch; Beis wie T16
- 2 Ob 224/16d
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 224/16d
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 34/20w
- 5 Ob 54/20g
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T16
- 6 Ob 231/20v
- 10 ObS 51/21d
Beisatz: Hier: Auftrag zur Verbesserung der Berufung eines Versicherungsträgers durch Bekanntgabe eines qualifizierten Vertreters im Sinne des
§ 40 Abs 1 Z 3 ASGG. (T21)
- 5 Ob 183/21d