Norm
EO §37 AhRechtssatz
Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000921Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009