RS OGH 1968/5/8 6Ob135/68, 5Ob561/81

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Veröffentlicht am 08.05.1968
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Norm

WGG 1940 §1

Rechtssatz

Die Aufnahme kann weder aus nicht aus der Satzung hervorgehenden Gründen abgelehnt werden noch steht dem Erben ohne Rücksicht darauf, ob er die Voraussetzungen erfüllt, ein unbedingtes Eintrittsrecht zu. Der der Satzung innewohnende Gemeinnützigkeitsgedanke allein schon kann unter Umständen die Ablehnung der Aufnahme des Erben begründen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 135/68
    Entscheidungstext OGH 08.05.1968 6 Ob 135/68
    Veröff: MietSlg 20644
  • 5 Ob 561/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 561/81
    Vgl: nur: Die Aufnahme kann weder aus nicht aus der Satzung hervorgehenden Gründen abgelehnt werden. Der der Satzung innewohnende Gemeinnützigkeitsgedanke allein schon kann unter Umständen die Ablehnung der Aufnahme des Erben begründen. (T1) Beisatz: Aber auch Umstände, welche die Genossenschaft nach Satzung oder Nutzungsvertrag zur Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigen würden, können zur Ablehnung der Aufnahme des von den Erben namhaft gemachten Übernahmswerbers geltend gemacht werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083264

Dokumentnummer

JJR_19680508_OGH0002_0060OB00135_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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