Norm
WGG 1940 §1Rechtssatz
Die Aufnahme kann weder aus nicht aus der Satzung hervorgehenden Gründen abgelehnt werden noch steht dem Erben ohne Rücksicht darauf, ob er die Voraussetzungen erfüllt, ein unbedingtes Eintrittsrecht zu. Der der Satzung innewohnende Gemeinnützigkeitsgedanke allein schon kann unter Umständen die Ablehnung der Aufnahme des Erben begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083264Dokumentnummer
JJR_19680508_OGH0002_0060OB00135_6800000_001