Norm
ZPO §503 Z2 C2cRechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht ist für das Revisionsgericht bedeutungslos, wenn die Revision nur die so gewonnenen Feststellungen des Berufungsgerichtes, jedoch nicht die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes selbst bekämpft (so schon ZBl 1930/237).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043059Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009