Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Die zwingenden Normen der §§ 41 Abs 3 und 281 Abs 1 Z 1 a StPO, nach welchen bei einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, wenn die Anklage wegen einer Handlung erhoben worden ist, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, Verteidigerzwang besteht, werden nicht dadurch verletzt, daß die Benennung eines Armenvertreters erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098028Dokumentnummer
JJR_19680513_OGH0002_0120OS00072_6800000_002