RS OGH 1968/5/13 12Os72/68

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Veröffentlicht am 13.05.1968
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Norm

StPO §41 Abs3
StPO §281 Abs1 Z1a

Rechtssatz

Die zwingenden Normen der §§ 41 Abs 3 und 281 Abs 1 Z 1 a StPO, nach welchen bei einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, wenn die Anklage wegen einer Handlung erhoben worden ist, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, Verteidigerzwang besteht, werden nicht dadurch verletzt, daß die Benennung eines Armenvertreters erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 72/68
    Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Os 72/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098028

Dokumentnummer

JJR_19680513_OGH0002_0120OS00072_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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