TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 99/03/0295

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs8;
JagdRallg;
RauhfutterV Krnt 1992;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Juni 1999, Zl. KUVS- 361/3/99, betreffend Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 98 Abs. 1 Z. 1 iVm § 61 Abs. 2a lit. b Kärntner Jagdgesetz bestraft, weil er am 23. Februar 1998 im Eigenjagdgebiet "K" die Rotwildfütterungsanlage "J" mit Kraftfutter in Form von Maisbruch beschickt habe, obwohl die Fütterung von Rotwild mit Saft- oder Kraftfutter verboten sei. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach § 61 Abs. 2a lit. b Kärntner Jagdgesetz sei die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder Kraftfutter verboten. Auf Grund der Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1992, LGBl. Nr. 100, seien unter Rauhfutter sämtliche Sorten von Heu zu verstehen, deren Konservierung ausschließlich durch Trocknung erfolge und deren Feuchtigkeitsgehalt im lagerfähigen Zustand maximal 15 % betrage. Da die Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes nur auf diese drei Futterarten Bezug nehmen, folge daraus zunächst, dass sämtliches andere Futter als Saftfutter oder Kraftfutter anzusehen sei. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Maisbruch handle es sich nicht um eine Heusorte im Sinne der vorzitierten Verordnung. Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft sei nichts zu gewinnen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich bewusst sei, dass die Vorlage von Kraftfutter für Rotwild grundsätzlich verboten und ausschließlich die Vorlage von Grassilage zusätzlich zum Rauhfutter vorgeschrieben sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 61 Abs. 2a lit. b Kärntner Jagdgesetz 1978 bestimmt, dass die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder Kraftfutter verboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 8 Kärntner Jagdgesetz hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter als Rauhfutter gilt.

Die Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1992, LGBl. Nr. 100, legt fest, welches Futter als Rauhfutter gilt:

Unter Rauhfutter sind sämtliche Sorten Heu (wie insbesondere: Grasheu, Kleeheu, Grummet, Luzerneheu, Laubheu, Stroh) zu verstehen, deren Konservierung ausschließlich durch Trocknung erfolgt und deren Feuchtigkeitsgehalt im lagerfähigen Zustand maximal 15 % beträgt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass die Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes "nur auf diese drei genannten Futtersorten" Bezug nehmen, und daher "sämtliches anderes Futter" (nämlich außer Rauhfutter) als Saftfutter oder Kraftfutter anzusehen sei. Aus dem Hinweis auf das vorgelegte Gutachten der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft sei nichts zu gewinnen, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Maisbruch sei als Kraftfutter anzusehen.

Dies kann durch den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verwaltungsverfahren darauf gestützt, dass der von ihm vorgelegte "Maisdrusch-Abfall" nicht als Kraftfutter im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes anzusehen sei, weil die Maiskörner vom Drusch getrennt würden, und hat zur Untermauerung seines Standpunktes ein Schreiben der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Irdning vorgelegt, in welchem eine Futterprobe "Maiskolbenschrot mit Hüllblätter vermahlen" analysiert und die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei diesem Futter nicht um "ausgesprochenes Kraftfutter" handle, sondern um ein strukturarmes Grundfutter mit einem grundfutterähnlichen Energiegehalt.

Bei "Kraftfutter" (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft München-Wien-Zürich (1983), 225; eine Definition dieses Begriffes findet sich im Kärntner Jagdgesetzt nicht) handelt es sich um Futtermittel mit hohem Anteil an verdaulichem Eiweiß, wozu auch Mais gehört. Die belangte Behörde hat sich, ausgehend von ihrer - oben dargestellten - unrichtigen Rechtsansicht, mit dem Begriff "Kraftfutter" und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben nicht näher auseinandergesetzt und auch keinerlei konkrete Feststellungen über das gegenständliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Futter (und insbesondere auch nicht über dessen Eiweißanteil) getroffen. Vom Beschwerdeführer wurde - was sich auch aus den Ausführungen der belangten Behörde ergibt - nicht Futter in Form von Maiskörnern vorgelegt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien durch ein Gebläse die Maiskörner entfernt worden. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, zu prüfen, in welchem Ausmaß eiweißhältige Stoffe in dem vorgelegten Futter verblieben sind, und ob das Futter, wenn Mais allenfalls nur in geringfügiger und nicht ins Gewicht fallender Menge enthalten war, noch als "Kraftfutter" anzusehen gewesen wäre. Um die hier erforderlichen Feststellungen in einer überprüfbaren Weise zu gewinnen, wäre auch die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen unumgänglich gewesen.

Da dies die belangte Behörde verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Kraftfutter Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030295.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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