Norm
ABGB §1165 DRechtssatz
Der Baumeister, der gleichzeitig zum Generalunternehmer bestellt wurde, hat nicht nur für Fehler aufzukommen, die auf einem eigenen Verschulden beruhen, sondern gemäß § 1313 a ABGB auch für die von seinen Subunternehmern verschuldeten Baufehler einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021673Dokumentnummer
JJR_19680515_OGH0002_0050OB00051_6800000_001