Norm
EO §187Rechtssatz
Die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen gilt absolut, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichtes nicht verständigten Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011