RS OGH 1968/5/16 1Ob121/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1968
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Norm

ABGB §1098 IId
6.DVEheG §19
EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Nur die Ausweisung des Ehemannes aus der Ehewohnung, deren alleiniger Mieter er ist, durch ein positives Gebot des Gerichtes kann ihn hindern, seine Hauptmietrechte gegen die Ehefrau in der Form geltend zu machen, daß er ihre Verurteilung begehrt, ihm den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und einen Schlüssel zu dem von ihr eigenmächtig geänderten Schloß der Wohnungstür zu übergeben. Eine solche Einschränkung der Hauptmietrechte des Ehemannes kann nur durch das hiefür zuständige Gericht im Sinne des § 19 Abs 1 der 6. DVEheG oder des § 382 Z 8 EO oder allenfalls - außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens - nach dem Außerstreitgesetz, nicht aber durch das Prozeßgericht, das über das eingangs genannte Begehren des Ehemannes zu entscheiden hat, vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/68
    Entscheidungstext OGH 16.05.1968 1 Ob 121/68
    MietSlg 20002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0005458

Dokumentnummer

JJR_19680516_OGH0002_0010OB00121_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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