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L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Architekt Dipl.-Ing. H in K, vertreten durch Dr. Doris Rubik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Breitenfurterstraße 107 -109/4/27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. September 2001, Zl. Senat-AB-01-2004, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem Niederösterreichischen Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kaltenleutgeben, 2391 Kaltenleutgeben, Hauptstraße 78, vertreten durch Dr. Wolfgang Löhnert, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 38), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. September 2001 hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der von der mitbeteiligten Partei im als Wettbewerb im Sinn von § 82 Bundesvergabegesetz iVm § 21 NÖ Vergabegesetz anzusehenden Vergabeverfahren betreffend ein zu errichtendes "Sicherheitszentrum" einberufenen Jury, das Projekt von Frau Dipl.- Ing. U. zum Siegerprojekt zu bestimmen, zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Auftragswert jedenfalls unter der - in § 8 NÖ Vergabegesetz idF LGBl. 7200-3 normierten - gesetzlichen Grenze von EUR 200.000,-- liege. Mangels Erreichung des Schwellenwerts sei der unabhängige Verwaltungssenat zur Überprüfung der Entscheidung des Preisgerichtes nicht zuständig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002, G 184/02, § 8 des NÖ Vergabegesetzes idF LGBl. 7200-3 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft trete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden.
Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung von § 8 NÖ Vergabegesetz bildet, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, dass sie ihn auf die aufgehobene Norm stützte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 4. September 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040105.X00Im RIS seit
29.10.2002