Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Q GmbH in P, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2001, Zl. EnRo(Ge)-103389/2-2001- Msch/Th, betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nach dem Mineralrohstoffgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 178 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, aufgetragen
"a) das Gewinnen (das ist das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; § 1 Ziff. 2 MinroG) des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter auf dem Grundstück Nr. 1194, KG P, Gemeinde A, sofort mit Zugang dieses Bescheides einzustellen und
b) den unmittelbar vor dem Beginn dieser Gewinnungstätigkeiten auf dem Grundstück Nr. 1194, KG P, Gemeinde A, bestehenden Zustand innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche, gerechnet ab Zugang dieses Bescheides, wiederherzustellen. Dies bedeutet insbesondere, das entlang des Straßengrundstückes (Grundstück Nr. 1347, KG P, Gemeinde A) wallartig aufgeschüttete Erdmaterial wiederum auf die Entnahmeflächen aufzubringen und das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es in seinem wesentlichen Teil:
"Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass die Berufungswerberin auf dem Grundstück Nr. 1194 der KG P, Gemeinde A, mit einem Bagger der Fa. Liebherr eine Humusschicht abgetragen und sodann einen Erdwall aufgeschüttet hat. Dies ist auf Grund der im Akt vorliegenden Fotodokumentation eindeutig erkennbar.
Dem Akt beigeschlossen ist auch ein Foto über eine auf dem oben bezeichneten Grundstück aufgestellte Tafel mit der Aufschrift 'Dornetshuber GesmbH. & Co.KG., Q-Baubetrieb: Das Betreten des Bergbaugebietes ist gemäß der Bergpolizeiverordnung verboten!'
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin bereits um wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für den Schotterabbau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angesucht hat und die beiden Genehmigungen auch erteilt wurden.
Laut Akteninhalt haben die Berufungswerber auch bei Vorgesprächen mit der Erstbehörde ihre Absicht kundgetan, auf dem genannten Grundstück Schotter abzubauen, wobei sie die Rechtsauffassung vertreten haben, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 204 MinroG (die im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt, da am 1.1.1999 noch kein Rohstoffabbau vorgenommen wurde) keine Genehmigung für den vorgesehenen Schotterabbau erforderlich wäre.
In der Berufungsschrift werden jene Maßnahmen aufgezählt, die nicht dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und wird auch mehrmals behauptet, dass im konkreten Fall kein Anwendungsfall des Mineralrohstoffgesetzes vorliege; eine Erklärung, zu welchem Zweck die Berufungswerberin auf dem näher bezeichneten Grundstück eine Humusschicht über dem vorhandenen Schotter abtragen sollte, ist der Berufungsschrift nicht zu entnehmen.
Aus den vorgenannten Gründen steht für die ha. Behörde fest, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um (vorbereitende) Tätigkeiten zur Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes handelt und die Argumentation der Berufungswerberin, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht der Genehmigungspflicht des Mineralrohstoffgesetzes unterliege, als reine Schutzbehauptung anzusehen ist.
Mangels Vorliegens einer Bergbauberechtigung zur Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes war der Berufungswerberin aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gab eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 MinroG gilt dieses Gesetz u.a. für das Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen.
Unter "Gewinnen" sind nach § 1 Z. 2 MinroG das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen.
§ 178 Abs. 1 MinroG bestimmt, dass dann, wenn (u.a.) der Bergbauberechtigte in § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer Acht gelassen hat, die Behörde (u.a.) dem Bergbauberechtigten aufzutragen hat, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben.
Nach § 178 Abs. 5 gilt der § 161 Abs. 3 sinngemäß.
§ 161 Abs. 3 sieht vor, dass einem Bergbauberechtigten
gleichgestellt ist, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne dass ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.
§ 204 MinroG bestimmt, dass für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt gelten. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der in § 113 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet
§ 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Auffasung der belangten Behörde, dass Erdbewegungen im Humusbereich eine Gewinnungstätigkeit im Sinne des § 2 MinroG darstelle, zumal dies in einer geringen Fläche und in einer maximalen Stärke/Dicke von ca. 30 cm erfolgt sei. Die gegenständlichen Bewegungen der Humusschicht würden bei jeder sonstigen Gartengestaltung (auch Kleingärten) oder etwa bei Errichtung eines Schwimmteiches überschritten werden. Aus den Erläuterungen zum MinroG ergebe sich, dass selbst Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues (etwa auch Tunnelbau) vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst seien, weil es sich nicht um Maßnahmen handle, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen seien. Selbst die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft werde nicht dem Geltungsbereich des MinroG unterstellt. Weiters würden dem "Gewinnen mineralischer Rohstoffe" bzw. der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten Eingriffe in die Erdkruste nicht zugerechnet, die im Zusammenhang u. a. mit der Verbesserung landwirtschaftlicher Böden (Bodenaustausch), mit dem Ausheben von Baugruben und dergleichen stünden. Zu den typischerweise vorbereitenden Maßnahmen der Gewinnung gehörten etwa die Wasserhaltung, Schieß- und Sprengarbeiten, das Herstellen von Sturzschächten, das Anlegen untertägiger Hohlräume, der Grubenausbau und dergleichen mehr. Schon aus diesen Erläuterungen zum MinroG werde deutlich, dass sich die Intention des Gesetzgebers nicht darauf richte, jedweden Eingriff in die Erdoberkruste als bergbaurechtlichen Sachverhalt zu verstehen. Insbesondere sei es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, Bewegungen im Humusbereich in einer maximalen Stärke von 30 cm dem Anwendungsbereich des MinroG zu unterwerfen.
Die beschwerdeführende Partei vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Vom Beschwerdeführer wird gar nicht bestritten, dass ein Schotterabbau, wie er nach Auffassung der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigt sei, als Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe zu qualifizieren ist, und zwar als Gewinnen im engeren Sinne (als "Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe").
Ausgehend von dieser Prämisse stellt das gegenständliche Abziehen der Humusschicht eine - im Sinne der Legaldefinition des § 1 Z. 2 MinroG - mit dem Gewinnen (im engeren Sinn) zusammenhängende vorbereitende Tätigkeit dar. Ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, hängt nämlich von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der "vorbereitenden" Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn.
Dass aber das gegenständliche Abziehen der Humusschicht dem Zweck eines (künftigen) Schotterabbaues diene, hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt. So wird in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise behauptet, das gegenständliche Abziehen der Humusschicht diene einem konkreten anderen als dem von der Behörde als erwiesen angenommenen Zweck.
Dem obigen Auslegungsergebnis, dass es nämlich für die Qualifizierung einer Tätigkeit als "vorbereitende" auf deren Zweck (zur - im engeren Sinn - Gewinnung mineralischer Rohstoffe) ankommt, steht auch die Bezugnahme der beschwerdeführenden Partei auf die Gesetzesmaterialien nicht entgegen, sondern wird von diesen vielmehr gestützt (wie etwa das Beispiel des Aushebens von Baugruben).
Die beschwerdeführende Partei vermag aber auch nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, die gegenständliche Humusschicht stelle kein "Deckgebirge" dar. Die belangte Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht ermittelt. Der Bodenaufbau stelle sich nämlich so dar, dass sich zunächst eine ca. 30 cm dicke Humusschicht an der Oberfläche befinde, darunter der so genannte Zwischenboden mit einer Stärke von etwa 2 m, wobei erst dieser Zwischenboden den so genannten Abraum darstelle, an den jedoch keine Arbeiten vorgenommen worden seien.
Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, wie weit die Grenze zu ziehen ist, dass noch von einer mit dem Gewinnen im engeren Sinn "zusammenhängenden vorbereitenden" Tätigkeit gesprochen werden kann, und ist auch nicht auf das hypothetische Beschwerdevorbringen einzugehen, wäre jede Vorbereitungstätigkeit, die auf eine allfällige künftige Schottergewinnung gerichtet sei, vom MinroG erfasst, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass Bezirksverwaltungsbehörden auf Basis des MinroG auch Antragstellungen in anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren (etwa naturschutz- oder wasserrechtliche Verfahren) untersagen könnten, zumal all dies auf eine künftige Gewinnung mineralischer Rohstoffe hinauslaufen könnte, wie selbst eine reine Planung eines Schotterbauprojektes.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist es nämlich nicht zweifelhaft, dass jedenfalls die gegenständliche Entfernung der Humusdecke eine mit der Gewinnung im engeren Sinn zusammenhängende vorbereitende Tätigkeit darstellt.
In den Gesetzesmaterialien (BlgNR 1428 und Zu 1428, XX. GP, 75) heißt es diesbezüglich:
"... Der Begriff 'Gewinnen' umfasst sohin alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem 'Aufsuchen' und 'Aufbereiten' zuzurechnen sind. Daher fallen beim Untertagbau unter das 'Gewinnen' neben dem Abbau auch der Aufschluss, die Aus- und Vorrichtung von Lagerstättenteilen, das Herstellen von Sturzschächten, das Anlegen untertägiger Hohlräume für das Errichten von Bergbauanlagen, die Förderung untertags, der Transport der gelösten oder freigesetzten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung oder zur Verladung obertags und auch alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die vorgenannten Hauptaufgaben zu ermöglichen, wie der Grubenausbau und die Grubenerhaltung, die Wasserhaltung, die Grubenbewetterung, die Energieversorgung u.a.m. Ähnlich gilt dies für den Tagbau und den Bohrlochbergbau. ..."
Aus diesen Erläuterungen kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber jedenfalls den "Aufschluss" als vom Begriff des "Gewinnens" umfasst wissen wollte. Soll der "Aufschluss" (als "ähnlich") auch für den Tagbau gelten, so wird darunter wohl allgemein ein solcher Eingriff in die Erdkruste zu verstehen sein, dass die mineralischen Rohstoffe gelöst oder frei gesetzt (abgebaut) - also im engeren Sinn gewonnen - werden können. Es sollen also jene Teile der Erdkruste über dem Vorkommen (fortlaufend) abgeräumt werden können, um dieses für den Abbau zugänglich zu machen. Derart kommt es auf den jeweiligen Bodenaufbau (über der Lagerstätte liegendes Gestein und/oder Humus etc.) nicht an. Aus den gleichen Überlegungen kommt es auf das in der Beschwerde geltend gemachte (geringe) flächen- und raummäßige Ausmaß der Humusbewegung für deren Qualifizierung als vorbereitende Tätigkeit nicht an.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag damit weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides noch einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Wenn die beschwerdeführende Partei geltend macht, das Abziehen einer Humusschicht stelle keine mit der typischerweise mit dem Bergbau verbundenen Gefahren im Zusammenhang stehende Maßnahme oder Tätigkeit dar, so nimmt sie offenkundig auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 13.299/1992, Bezug, in dem sich dieser Gerichtshof ausführlich mit dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" auseinander gesetzt hat. Ob bei einer Schottergewinnung - mit den dabei im Zusammenhang stehenden vorbereitenden Tätigkeiten - noch davon die Rede sein kann, ob dies auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgt, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"), wie dies der Verfassungsgerichtshof im vorgenannten Erkenntnis dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn dies vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" nicht mehr erfasst wäre, sondern vom Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, die Gesetzgebung jedenfalls Bundessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG); allein in dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2001, B 1651/99; vgl. auch die dortigen Ausführungen in Ansehung des Art. 102 B-VG).
Die beschwerdeführende Partei führt auch ins Treffen, selbst für den Fall, dass die gegenständlichen Humusbewegungen als "Gewinnung bzw. vorbereitende Tätigkeit" im Sinne des MinroG qualifiziert werden sollten, sei die Untersagung rechtswidrig erfolgt, weil die beschwerdeführende Partei zur Gewinnung berechtigt wäre. Sie habe eine Gewinnungsbewilligung zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe für das gegenständliche Grundstück auf Grund des Bescheides der Bergbauhauptmannschaft Salzburg vom 10. Juni 1996. Wie es weiters heißt, sei "ein bestehendes Projekt (bestehender Abbau)...insofern gegeben, als sämtliche Pläne vorhanden sind, das Gewinnungsvorhaben ausgearbeitet und projektiert ist und demnach ein juristisch bestehender Abbau vorliegt".
Die beschwerdeführende Partei vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil nach der oben wiedergegebenen Übergangsbestimmung des § 204 MinroG es auch erforderlich ist, dass ein "bestehender" Abbau vorliegt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genügt es nicht, dass ein "nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigter Abbau" vorliegt - also im Sinne des Beschwerdevorbringens ein "juristisch bestehender Abbau" -, sondern es muss auch ein tatsächlich bestehender Abbau vorliegen (arg.: für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe ...). Von der beschwerdeführenden Partei wird gar nicht behauptet, dass ein bestehender Abbau - im Sinne einer Abbautätigkeit - vorliege.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn die beschwerdeführende Partei im Schriftsatz vom 23. November 2001 auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Oktober 2001 verweist, wonach - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehe, "dass die Beschwerdeführerin (unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Gewinnungstätigkeit vorliegt) über sämtliche Bewilligungen zu einem Abbau verfügt und selbst zur Vornahme von Gewinnungstätigkeiten berechtigt ist". Von der beschwerdeführenden Partei wird eine Bindungswirkung dieses Bescheides gar nicht behauptet; inhaltlich genügt aber der Hinweis, dass darin auf die Frage des Bestehens eines Abbaues gar nicht eingegangen wird.
Die beschwerdeführende Partei vermag auch nicht durchzudringen, wenn sie geltend macht, dem Wiederherstellungsauftrag sei nicht zu entnehmen, in welcher Art und Güte die Wiederbepflanzung zu erfolgen habe.
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können.
Solche Zweifel sind weder bei der verpflichteten beschwerdeführenden Partei, noch bei der Vollstreckungsbehörde angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.
Es ist dem Beschwerdeführer aber auch in der Bekämpfung der im angefochtenen Bescheid gesetzten Leistungsfrist als unangemessen kurz kein Erfolg zu bescheiden. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung nach § 59 Abs. 2 AVG auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 98/07/0176).
Die Behörde erster Instanz hat die Leistungsfrist damit begründet, dass für das Abtragen des Walles und das Nichtaufbringen des Erdmaterials auf der daneben liegenden Entnahmefläche sowie das Herstellen des Zustandes, der unmittelbar vor den Gewinnungsarbeiten bestanden habe, der Zeitraum von einer Woche als ausreichend erscheine. Dem ist die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht entgegen getreten. Wenn sie nunmehr in der Beschwerde bloß behauptet, der Zeitraum von nur einer Woche sei "unmöglich und nicht realisierbar", weil das Grundstück wie vor dem Eingriff "benützbar" zu machen sei, so bietet dies keinen Anlass für die Annahme, dem in der zitierten Judikatur erarbeiteten Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistungsfrist sei nicht entsprochen worden; dies gerade auch unter dem Aspekt, dass von der beschwerdeführenden Partei selbst (in anderem Zusammenhang) betont wird, "dass ein Abtragen der Humusschicht in einem flächenmäßig geringfügigen Ausmaß und in einer Stärke von maximal 30 cm erfolgt ist".
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 4. September 2002
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X00Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008