Norm
ZPO §266 AII3Rechtssatz
Eine Verweisung auf einen Vorakt kann niemals ein Parteienvorbringen oder Prozeßbehauptungen im vorliegenden Rechtsstreit ersetzen und das Gericht der Pflicht entheben, selbst den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch unmittelbare Beweisaufnahmen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039957Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0060OB00147_6800000_001