Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Die Bestimmung des § 125 KO betrifft nur Ansprüche des Masseverwalters als solchen, nicht aber Ansprüche aus Verrichtungen des Masseverwalters als Rechtsanwalt oder Notar. Wenn der Masseverwalter als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird, hat er die Rechtsstellung eines solchen und einen Honoraranspruch, der nicht unter § 125 KO fällt (Bartsch - Pollak, Ko I S 575 Anm 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025645Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0060OB00071_6800000_001