Norm
EO §200 Z1Rechtssatz
Erklärt A, die von ihm gemäß § 200 Z 1 EO erlegte Sicherheit dem B zur Verfügung zu stellen, wenn dessen Übernahmsantrag stattgegeben wird, so bleibt A im Falle der Zurückweisung des Übernahmsantrages des B über die Sicherheit verfügungsberechtigt. Die Sicherheit ist daher A auszufolgen. Ein Gläubiger des B kann nicht darauf Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002974Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0030OB00058_6800000_001