Norm
LMG 1951 §30Rechtssatz
Kann mit der Verlesung des Gutachtens einer öffentlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt, welches zum Anlaß der Einleitung des Strafverfahrens genommen worden ist, in der Hauptverhandlung nicht das Auslangen gefunden worden - etwa wegen der Notwendigkeit eines Vorgehens nach §§ 125 f StPO -, dann muß ein Vertreter der betreffenden Anstalt zur Hauptverhandlung geladen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0066712Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008