Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind Streitigkeiten zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, die zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ferner solche Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Verein, welche die ordnungsgemäße Betätigung des Vereines zum Gegenstand haben, wenn durch die statutenwidrige Betätigung ein konkretes, aus dem Vereinsverhältnis entspringendes Recht des einzelnen Vereinsmitgliedes verletzt oder zumindest gefährdet wird. Die Entscheidung über Streitigkeiten oder Fragen, die hingegen die ordentliche Vereinsadministration zum Gegenstand haben, obliegt der politischen Behörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0045578Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0050OB00125_6800000_002