Norm
ZPO §272 ARechtssatz
Eine Aktenbeischaffung zum Nachweise dafür, daß Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Voraktes in Widerspruch stehen, ist durchaus zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016