Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Unter die im § 1009 ABGB statuierte Herausgabepflicht fallen auch Provisionen, die sich ein Machthaber beim Abschluß von Verträgen namens des Machtgebers zahlen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019384Dokumentnummer
JJR_19680530_OGH0002_0090OS00082_6700000_001