RS OGH 1968/6/5 6Ob104/68, 6Ob71/73, 1Ob136/74, 6Ob517/78, 2Ob537/79 (2Ob538/79 -2Ob540/79), 7Ob582/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1968
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Norm

WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §25
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher alle auf der Klagsseite oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 104/68
    Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676
  • 6 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 71/73
    Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516
  • 1 Ob 136/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 136/74
    Veröff: EvBl 1975/74 S 155 = NZ 1975,189 = SZ 47/93
  • 6 Ob 517/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 517/78
  • 2 Ob 537/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 537/79
    Auch; Beisatz: Klage gemäß § 25 WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1)
  • 7 Ob 582/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 582/80
    Auch
  • 2 Ob 542/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 542/80
  • 3 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
    nur: Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2); Beisatz: Analog auch im Außerstreitverfahren, wenn dem Wesen des Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. (T3) Veröff: SZ 54/55
  • 5 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 52/84
    Vgl aber; Beisatz: Die Klage kann auch gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der Miteigentümer an den in Anspruch genommenen Miteigentumsanteil und Wohnungseigentümer der damit verbundenen Wohnung ist, allein gerichtet werden. (T4)
  • 5 Ob 72/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 72/89
  • 5 Ob 8/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 8/91
    Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem Verwaltungsbeirat in Bezug auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kein wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter zusteht. (T5) Veröff: WoBl 1992,89 (Call)
  • 3 Ob 113/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
  • 7 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 517/92
    nur T2; Beisatz: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, werden nur sich aus dem Vertrag ergebende Einzelleistungen verlangt, besteht Solidarhaftung. (T6) Veröff: RZ 1994/19 S 44
  • 5 Ob 1042/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1042/92
    nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20
  • 7 Ob 580/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 580/93
    Beis wie T6 nur: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, besteht Solidarhaftung. (T8) Beisatz: Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei oligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft noch weniger eine notwendige zur Folge. (T9)
  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T10) Veröff: SZ 69/110
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach § 25 Abs 1 WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11)
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
    Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 25 Abs 1 WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (§ 7 Abs 1 WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12)
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T10 nur: Hier: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T13)
  • 7 Ob 1/01z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 1/01z
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ist der Bestand einer Reallast Verfahrensgegenstand, so muss eine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer angenommen werden. Werden bereits fällige Einzelleistungen aus der Reallastverpflichtung vom Berechtigten geltend gemacht, so liegt eine Solidarschuld jedes einzelnen Wohnungseigentümers vor (7 Ob 517/92). (14)
  • 5 Ob 244/00v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
    Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 25 WEG auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums ist gegen mehrere Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bilden. Der Kläger erwirbt dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungsrecht und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmt zugesagten Wohnungseigentumsobjekt. (T15); Veröff: SZ 74/87
  • 5 Ob 292/03g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975. (T16)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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