Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 aufgehoben wird.
VfGH vom 12.12.1963, B 518/62; Veröff: JBl 1965,259 = ImmZ 1964,334
(dort falsch zitiert mit B 158/62) = MietSlg 15309
Vgl aber VfGH vom 10.10.1966, B 49/65
Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Art 144 B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023493Dokumentnummer
JJR_19680605_OGH0002_0060OB00154_6800000_001