Norm
ZPO §520 CRechtssatz
Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge ist im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen solche Rechtsausführungen richtet, mit welchen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gebilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043923Dokumentnummer
JJR_19680605_OGH0002_0060OB00053_6800000_004