RS OGH 1968/6/5 6Ob53/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1968
beobachten
merken

Norm

ZPO §520 C

Rechtssatz

Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge ist im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen solche Rechtsausführungen richtet, mit welchen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gebilligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043923

Dokumentnummer

JJR_19680605_OGH0002_0060OB00053_6800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten