Norm
StVO §19 Abs6 BVIaRechtssatz
Ein mit dem rechten Räderpaar am Bankett und mit dem linken auf der Fahrbahn stehender Personenkraftwagen, der im Begriff ist, sich in den Verkehr einzuordnen, hat den Vorrang des fließenden Verkehrs zu wahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074470Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0020OB00101_6800000_001