TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/4 2002/04/0079

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Mag. arch. K in S, vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 1998, Zl. 6/-602/VKS/135-1998, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem Salzburger Landesvergabegesetz (mitbeteiligte Partei: P in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Hinblick auf einen Architektenwettbewerb für die Errichtung eines Sportzentrums (als "geladener Wettbewerb" mit fünf Teilnehmern) von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträge "1..., die Ausschreibung dieses geladenen Verfahrens für nichtig zu erklären, 2...., die Auftragserteilung des Polizeisportvereines bzw. seines Rechtsträgers an die S für nichtig zu erklären", wurden mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid "mangels Anwendbarkeit des Salzburger Landesvergabegesetzes zurückgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, der Auftragswert für die Planungsleistung erreiche den Schwellenwert bei Wettbewerben von mindestens ECU 200.000,-- nicht, sodass für die beschwerdeführende Partei kein Rechtsschutz im Sinne des Landesvergabegesetzes bestehe und ihre Anträge zurückzuweisen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 83/02-8, aus, dass § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG) LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."

Der Beschwerdefall bildet den Anlassverfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. September 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040079.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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