Norm
HGB §131Rechtssatz
Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht im Klagewege erwirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017