RS OGH 1968/6/6 1Ob141/68, 7Ob34/72, 7Ob553/85, 6Ob78/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1968
beobachten
merken

Norm

HGB §131
HGB §138

Rechtssatz

Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht im Klagewege erwirkt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/68
    Entscheidungstext OGH 06.06.1968 1 Ob 141/68
    Veröff: RZ 1969,34
  • 7 Ob 34/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 34/72
    nur: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. (T1) Beisatz: Hier: § 182 PO. (T2) Veröff: GesRZ 1972,48
  • 7 Ob 553/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 553/85
    nur: Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. (T3) Veröff: GesRZ 1985,199
  • 6 Ob 78/17i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 78/17i
    Auch; Beisatz: Die Kündigung der KG durch den Komplementär löst die Gesellschaft auf. Nur wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, würde die Kündigung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Kündigenden führen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten