Norm
AußStrG §16 BII2aRechtssatz
Zur Frage einer Nichtigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit, wenn das österreichische Gericht (hier: implicite durch Verweisung auf die Zuständigkeit des die Vormundschaft über ein österreichisches Kind in Deutschland führenden Gerichtes) es ablehnt, die Aufhebung der Vormundschaft in Deutschland zu verlangen bzw selbst wieder als Vormundschaftsgericht einzuschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099170Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0010OB00098_6800000_001